Die Beklagte opponierte diesem Begehren. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass über die Appellation des Klägers ein formell rechtskräftiger Erledigungsentscheid vorliegt. Die Appellation des Klägers ist somit rechtskräftig beurteilt, weshalb dieselbe Eingabe nicht mehr Gegenstand eines weiteren Entscheides sein kann. Schon diese Betrachtungsweise verbietet eine Umdeutung der Appellationserklärung in eine Anschlussappellationserklärung. 2.2. Die Appellation der Beklagten wurde dem Kläger am 13. September 2006 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anschlussappellation angezeigt. Der Kläger hat diese Anzeige am 14. September 2006 abgeholt.