Aus den Erwägungen: 1.- Mit Urteil vom 30. Juni 2006 verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, dem Kläger Fr. 620'621.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr. 15'321.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagte am 11. September 2006 und der Kläger am 13. September 2006 Appellation. Auf die Appellation des Klägers wurde mit einzelrichterlichem Entscheid vom 26. September 2006 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. 2.- Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 sinngemäss Anschlussappellation, indem er verlangte, seine Appellationserklärung vom 13. September 2006 sei als Anschlussappellation zu behandeln. Die Beklagte opponierte diesem Begehren.