E. 3.7.2.2), rechtfertigt es sich, beim künftigen Haushaltschaden generell von einem Stundenansatz von Fr. 29.-- auszugehen und der Reallohnerhöhung von 1 % durch die Anwendung eines Kapitalisierungszinsfusses von 2,5 % Rechnung zu tragen. I. Kammer, 15. Januar 2008 (11 06 128) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2007 abgewiesen [4P. 20/2007] und die Beschwerde in Zivilsachen am 13. Juni 2008 gutgeheissen [4A_116/2008].) |