Urteil des Obergerichts vom 2.11.2005 i.S. M.M.-D. und weitere gegen T.I. und G.V., E. 4.2.1). Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung von 1 % bis zum Rentenalter berücksichtigt (BGE 132 III 339 ff. E. 3.7.2.2), rechtfertigt es sich, beim künftigen Haushaltschaden generell von einem Stundenansatz von Fr. 29.-- auszugehen und der Reallohnerhöhung von 1 % durch die Anwendung eines Kapitalisierungszinsfusses von 2,5 % Rechnung zu tragen.