Die Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern und, soweit ersichtlich, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Obergericht hat sich in seinem Urteil vom 2. November 2005 mit der Problematik der Bestimmung eines geeigneten Lohnsatzes befasst und unter Berücksichtigung einer gewissen Reallohnerhöhung den damals üblichen Stundenansatz von Fr. 27.-- auf Fr. 30.-- erhöht (OG 11 04 109; Urteil des Obergerichts vom 2.11.2005 i.S. M.M.-D. und weitere gegen T.I. und G.V., E. 4.2.1).