Ein erhöhter Stundenansatz für die Kinderbetreuung verkompliziere die Berechnung, aus Praktikabilitätsgründen dürfte eine vereinfachte Rechnung mit einem durchschnittlichen Stundenansatz meist ausreichen, zumal dieser noch an die jährlichen Veränderungen anzupassen sei (Marc Schaetzle, SAKE-Interpretationen, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2007, S. 98). Die Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Luzern und, soweit ersichtlich, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.