Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat für die Berechnung des Haushaltschadens in der Zeit von 1994 bis 2006 für Haushaltarbeiten einen Stundenansatz von Fr. 27.55 und für die Kinderbetreuung von Fr. 34.70 verwendet. Für die Berechnung des künftigen Haushaltschadens ging es von einem Stundenansatz für Haushaltarbeit von Fr. 29.30 und für die Kinderbetreuung von Fr. 37.-- aus. Die Beklagte erachtet einen Stundenansatz von Fr. 27.-- als angemessen. Zudem rechtfertige sich auch die unterschiedliche Höhe der Stundenansätze für Haushaltarbeit und Kinderbetreuung nicht.