Das Gericht kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen und ihn widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder neue Erkenntnisse die Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erscheinen lassen (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, N 81 zu Art. 14 UWG mit Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsrecht] vom 5.5.1982, BBl 1982 II 636, 670 [254.2]). Zudem sieht auch § 238 lit. c ZPO vor, dass vorsorgliche Massnahmen jederzeit aufgehoben oder geändert werden können, wenn sich die Umstände geändert haben.