Eine weitergehende Tragweite des Verzichts wäre mit dem Wesen der vorsorglichen Massnahme nicht vereinbar. Die vorsorgliche Massnahme würde nach der von der Gesuchstellerin verfochtenen Meinung in jedem Fall bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess Bestand haben, was aber nicht zu rechtfertigen ist, wenn zwischenzeitlich eine neue Sachlage eintritt. Das Gericht kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen und ihn widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder neue Erkenntnisse die Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erscheinen lassen (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm.