Nach § 235 Abs. 2 ZPO wird bei Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers und Verzicht auf Einreden angenommen. Es fragt sich, ob diese Säumnisfolge bei einer erlassenen vorsorglichen Massnahme auch dann und weiterhin gilt, wenn sich die Umstände in einem späteren Zeitpunkt ändern. Dies ist zu verneinen. Ein gesetzlich statuierter Verzicht kann sich, zumindest im Falle einer vorsorglichen Massnahme, nur auf jene Umstände beziehen, die der Betreffende im Zeitpunkt seiner Säumnis kannte oder hätte kennen können. Eine weitergehende Tragweite des Verzichts wäre mit dem Wesen der vorsorglichen Massnahme nicht vereinbar.