Am 20. Juni 2006 beantragte der Gesuchsgegner gestützt auf die im Hauptprozess zwischenzeitlich erfolgten Beweisabnahmen die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob eine Aufhebung von bestehenden vorsorglichen Massnahmen möglich sei, nachdem sich der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht hatte vernehmen lassen. Aus den Erwägungen: Nach § 235 Abs. 2 ZPO wird bei Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers und Verzicht auf Einreden angenommen.