Vorsorgliche Massnahmen können bei veränderten Verhältnissen aufgehoben werden, auch wenn der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren säumig geworden ist. ====================================================================== Die Instruktionsrichterin der Vorinstanz erliess am 19. September 2005 auf Begehren der Gesuchstellerin vorsorgliche Massnahmen nach Art. 14 UWG zu Lasten des Gesuchsgegners. Dieser hatte sich im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht vernehmen lassen. Am 20. Juni 2006 beantragte der Gesuchsgegner gestützt auf die im Hauptprozess zwischenzeitlich erfolgten Beweisabnahmen die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen.