3.3. Die Vorinstanz hat daher zu Recht grundsätzlich auf die ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung und, wenn wie hier der Willensvollstrecker Anwalt ist, auf die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR abgestellt. I. Kammer, 21. Januar 2006 (11 05 9) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 23. Mai 2006 abgewiesen [5C.69/2006].) |