BGE 126 III 121 E. 2 b). Ebenfalls unbeachtlich ist der Hinweis des Beklagten auf BGE 127 III 421, worin es um die Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten ging. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem Prüfen und Begleichen der Arzt- oder Spitalrechnung sei der Vertrag erfüllt. Wer also mehr geleistet habe, als geschuldet, könne den Differenzbetrag allenfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Vertraglicher Natur sei dagegen die Rückforderung eines Negativsaldos bei der definitiven Abrechnung über die Gewinnbeteiligung, an die Akontozahlungen geleistet worden seien (BGE 126 III 119 und 127 III 426 f. E. 3 c.bb).