ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 195). Der Einwand des Beklagten, gehe man, wie die Vorinstanz, von blossen Akontozahlungen und einer Verjährungsfrist von fünf Jahren aus, würde er bei einem langjährigen Mandat um sein Honorar als Willensvollstrecker geprellt, ist nicht stichhaltig. Die Akontozahlungen in der Form von Abschlagszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung, die u.a. Aufschluss über die überwiesenen Teilbeträge und über allfällig verbleibende Honorarforderungen bzw. Rückforderungen bei zuviel bezogenem Honorar gibt (Philipp Gmür, a.a.O., N 291; BGE 126 III 121 E. 2 b).