O., N 290 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, wenn bereits bei vertraglich vereinbarten Akontozahlungen die Anwendung des Bereicherungsrechts ausgeschlossen sei, müsse dies umso mehr gelten, wenn sich der Anspruch zwingend aus dem Gesetz selber ergebe. Hinzu kommt, dass, wie erwähnt, auf den Willensvollstrecker die Bestimmungen über den einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR subsidiär angewendet werden (Karrer, a.a.O., N 34 zu Art. 517 ZGB; ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 195).