O., N 477 zu Art. 394 OR). Diese haben nur vorläufigen Charakter, indem sie auf Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch (der hier grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit als Willensvollstrecker fällig wird; Karrer, a.a.O., N 32 zu Art. 517 ZGB) erfolgen und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung geleistet werden (Philipp Gmür, a.a.O., N 287; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1163). Akontozahlungen können zwar auch im Sinne einer endgültigen "Teilzahlung" vereinbart werden (Anton Egli, a.a.O., N 1102 FN 256; Philipp Gmür, a.a.O., N 288; vgl. Gauch, a.a.O., N 1163). Eine entsprechende Abrede ist vorliegend jedoch nicht nachgewiesen.