O., N 476 zu Art. 394 OR). Diese Unterscheidung scheint der Beklagte zu verkennen, wenn er geltend macht, er habe bei seinen Honorarnoten jeweils einen "Kostenvorschuss" bzw. "Akontozahlung" in Abzug gebracht, weshalb diese nicht nochmals als Akontozahlungen betrachtet werden könnten. Dass er in seiner Abrechnung vom 4. Februar 1999 einen Kostenvorschuss abzog, ändert somit nichts am Charakter einer Akontozahlung. Akontozahlungen werden in der Regel gleichbedeutend verwendet wie Abschlagszahlungen (Anton Egli, Das Architektenhonorar, in: Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 1102 und FN 256; Philipp Gmür, a.a.O., N 286; Fellmann, a.a.O., N 477 zu Art.