Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, er habe detaillierte und endgültig abgerechnete Honorarnoten aufgelegt, sagt dies doch nichts über den Charakter der an ihn überwiesenen Zahlungen aus. Unbestritten ist, dass es sich bei den hier streitigen Honorarnoten vom 4. Februar 1999 und vom 23. Dezember 1999 um Akontozahlungen handelt, die sich nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen richten im Gegensatz zu den Honorarvorschüssen, die sich nach Leistungen richten, die erst noch bevorstehen (Philipp Gmür, Die Vergütung des Beauftragten, Diss. Freiburg 1994, N 285; Fellmann, a.a.O., N 476 zu Art.