Die Pflicht zur Rechnungslegung schliesst die Pflicht ein, sowohl die Rechnung bei Mandatsschluss wie auch eine Akonto-Forderung zu spezifizieren (ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 196). Akonto-Bezüge ohne konkreten Nachweis über den effektiven und (sachlich gerechtfertigten) Aufwand sind nicht statthaft (Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 130 f.). Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, er habe detaillierte und endgültig abgerechnete Honorarnoten aufgelegt, sagt dies doch nichts über den Charakter der an ihn überwiesenen Zahlungen aus.