Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen vertraglichen Anspruch, sondern sogar um einen solchen, der sich direkt aus dem Gesetz ergebe. Wenn nun schon bei vertraglich vereinbarten Akontozahlungen die Anwendung des Bereicherungsrechts ausgeschlossen sei, müsse dies umso mehr gelten, wenn der Anspruch zwingender Natur sei und sich direkt aus dem Gesetz ergebe. Es sei demnach nicht die einjährige Verjährungsfrist des Art. 67 OR anwendbar, sondern auf die ordentliche Verjährungsfrist abzustellen und zwar nicht nur hinsichtlich der Honorarforderung, sondern auch hinsichtlich der Rückforderung.