Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker, Zürich 2000, S. 327, wonach sich der Willensvollstrecker "Vorschüsse" gewähren darf; SG-GVP 1957 S. 185). Die Vorinstanz hat ausgeführt, in BGE 126 III 119 habe das Bundesgericht Art. 67 OR - also die bereicherungsrechtliche einjährige Verjährungsfrist - auf die Rückforderung von Akontozahlungen als nicht anwendbar erklärt. Es stütze dies auf die Lehre, wonach das Bereicherungsrecht solange keine Anwendung finde, als ein Anspruch auf Vertrag gestützt werden könne. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen vertraglichen Anspruch, sondern sogar um einen solchen, der sich direkt aus dem Gesetz ergebe.