Die Kläger hätten erst am 28. Februar 2002 ein Sühnebegehren eingereicht. 3.1. Die Vorinstanz ist auf die Verjährungseinrede des Beklagten nicht eingetreten, da er sie nach dem Verzicht auf die Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht habe. Wie es sich damit verhält, mag hier dahingestellt bleiben. Gemäss § 252 Abs. 1 ZPO kann der Appellant mit der Appellationsschrift neue Vorbringen unterbreiten, weshalb auf die Einrede der Verjährung im Appellationsverfahren jedenfalls einzutreten ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Verjährungseinrede auch materiell geprüft und verworfen.