Aus den Erwägungen: 3. Der Beklagte macht geltend, der Anspruch der Kläger auf Rückerstattung nicht honorarberechtigter Positionen, der sich nach dem Bereicherungsrecht gemäss Art. 62 ff. OR beurteile, sei verjährt. Nach Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe. Die Kläger hätten seine Honorarnoten vom 4. Februar 1999 und vom 23. Dezember 1999 jeweils am folgenden Tag erhalten. Die Verjährung sei daher am 24. Dezember 2000 definitiv eingetreten. Die Kläger hätten erst am 28. Februar 2002 ein Sühnebegehren eingereicht.