{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-9_2006-01-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2903", "Checksum": "c6755562fa111efecddeede4ebcf078b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 9", "2006 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 517 Abs. 3 ZGB; Art. 127, 128 Ziff. 3 und 394 ff. OR. 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Diese haben nur vorläufigen Charakter, indem sie auf Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch (der hier grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit als Willensvollstrecker fällig wird; Karrer, a.a.O., N 32 zu Art. 517 ZGB) erfolgen und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung geleistet werden (Philipp Gmür, a.a.O., N 287; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1163). Akontozahlungen können zwar auch im Sinne einer endgültigen \"Teilzahlung\" vereinbart werden (Anton Egli, a.a.O., N 1102 FN 256; Philipp Gmür, a.a.O., N 288; vgl. Gauch, a.a.O., N 1163). Eine entsprechende Abrede ist vorliegend jedoch nicht nachgewiesen. Zudem spricht der Umstand, dass der Beklagte in seinen Honorarnoten jeweils abschliessend bemerkte, ein Zuschlag am Ende des Mandates für Bruttoaktiven bleibe vorbehalten, dafür, dass die Zahlungen an ihn unter Vorbehalt der Schlussabrechnung erfolgten und damit provisorischen Charakter hatten. 3.2.3. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 119 den Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezogener Akontozahlungen entgegen der in BGE 107 II 220 geäusserten Ansicht nicht aus Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR), sondern aus Vertrag abgeleitet (vgl. zur Kritik an der früheren Rechtsprechung Philipp Gmür, a.a.O., N 290 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, wenn bereits bei vertraglich vereinbarten Akontozahlungen die Anwendung des Bereicherungsrechts ausgeschlossen sei, müsse dies umso mehr gelten, wenn sich der Anspruch zwingend aus dem Gesetz selber ergebe. Hinzu kommt, dass, wie erwähnt, auf den Willensvollstrecker die Bestimmungen über den einfachen Auftrag nach Art. 394 ff. OR subsidiär angewendet werden (Karrer, a.a.O., N 34 zu Art. 517 ZGB; ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 195). Der Einwand des Beklagten, gehe man, wie die Vorinstanz, von blossen Akontozahlungen und einer Verjährungsfrist von fünf Jahren aus, würde er bei einem langjährigen Mandat um sein Honorar als Willensvollstrecker geprellt, ist nicht stichhaltig. Die Akontozahlungen in der Form von Abschlagszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung, die u.a. Aufschluss über die überwiesenen Teilbeträge und über allfällig verbleibende Honorarforderungen bzw. Rückforderungen bei zuviel bezogenem Honorar gibt (Philipp Gmür, a.a.O., N 291; BGE 126 III 121 E. 2 b). Ebenfalls unbeachtlich ist der Hinweis des Beklagten auf BGE 127 III 421, worin es um die Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten ging. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem Prüfen und Begleichen der Arzt- oder Spitalrechnung sei der Vertrag erfüllt. Wer also mehr geleistet habe, als geschuldet, könne den Differenzbetrag allenfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Vertraglicher Natur sei dagegen die Rückforderung eines Negativsaldos bei der definitiven Abrechnung über die Gewinnbeteiligung, an die Akontozahlungen geleistet worden seien (BGE 126 III 119 und 127 III 426 f. E. 3 c.bb). Diese Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf eine allfällige Rückforderung nach erfolgter definitiver Abrechnung, was hier jedoch nicht der Fall ist. Da, wie erwähnt, Akontozahlungen unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung und damit einer späteren Kontrolle erfolgen, geht auch der Einwand des Beklagten, die Kläger hätten seine Honorarnoten sofort prüfen und allenfalls anfechten sollen, fehl. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die beiden streitigen Honorarrechnungen seien konkludent anerkannt worden, zumal die Kläger bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte am 14. April 2000 Beschwerde erhoben und die Überprüfung des Honorars verlangten (LGVE 2001 I Nr. 36). Ebenfalls nicht relevant ist der Hinweis des Beklagten auf LGVE 1992 I Nr. 24, befasst sich dieser doch mit den Anforderungen an die Substantiierungspflicht bei Honoraransprüchen, die nicht überspannt werden dürften, ansonsten der Beauftragte im Bestreitungsfall nie zu seinem Honorar käme. 3.3. Die Vorinstanz hat daher zu Recht grundsätzlich auf die ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung und, wenn wie hier der Willensvollstrecker Anwalt ist, auf die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR abgestellt. I. Kammer, 21. Januar 2006 (11 05 9) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 23. Mai 2006 abgewiesen [5C.69/2006].) |"}