{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-9_2006-01-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2903", "Checksum": "c6755562fa111efecddeede4ebcf078b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 9", "2006 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.01.2006 11 05 9 (2006 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 517 Abs. 3 ZGB; Art. 127, 128 Ziff. 3 und 394 ff. OR. 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Streitig zwischen den Parteien war die Rückerstattung verschiedener Aufwendungen, die der Beklagte als Willensvollstrecker der Erbschaft der Kläger belastet hat. Aus den Erwägungen: 3. Der Beklagte macht geltend, der Anspruch der Kläger auf Rückerstattung nicht honorarberechtigter Positionen, der sich nach dem Bereicherungsrecht gemäss Art. 62 ff. OR beurteile, sei verjährt. Nach Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe. Die Kläger hätten seine Honorarnoten vom 4. Februar 1999 und vom 23. Dezember 1999 jeweils am folgenden Tag erhalten. Die Verjährung sei daher am 24. Dezember 2000 definitiv eingetreten. Die Kläger hätten erst am 28. Februar 2002 ein Sühnebegehren eingereicht. 3.1. Die Vorinstanz ist auf die Verjährungseinrede des Beklagten nicht eingetreten, da er sie nach dem Verzicht auf die Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht habe. Wie es sich damit verhält, mag hier dahingestellt bleiben. Gemäss § 252 Abs. 1 ZPO kann der Appellant mit der Appellationsschrift neue Vorbringen unterbreiten, weshalb auf die Einrede der Verjährung im Appellationsverfahren jedenfalls einzutreten ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Verjährungseinrede auch materiell geprüft und verworfen. 3.2. Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Vergütung und Spesenersatz sind grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig und den Erben gegenüber in der Teilungsrechnung oder einer separaten detaillierten Schlussabrechnung auszuweisen. Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker das Recht, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen, ist aber zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet (Karrer, Basler Komm., N 32 zu Art. 517 ZGB; ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 196; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker, Zürich 2000, S. 327, wonach sich der Willensvollstrecker \"Vorschüsse\" gewähren darf; SG-GVP 1957 S. 185). Die Vorinstanz hat ausgeführt, in BGE 126 III 119 habe das Bundesgericht Art. 67 OR - also die bereicherungsrechtliche einjährige Verjährungsfrist - auf die Rückforderung von Akontozahlungen als nicht anwendbar erklärt. Es stütze dies auf die Lehre, wonach das Bereicherungsrecht solange keine Anwendung finde, als ein Anspruch auf Vertrag gestützt werden könne. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen vertraglichen Anspruch, sondern sogar um einen solchen, der sich direkt aus dem Gesetz ergebe. Wenn nun schon bei vertraglich vereinbarten Akontozahlungen die Anwendung des Bereicherungsrechts ausgeschlossen sei, müsse dies umso mehr gelten, wenn der Anspruch zwingender Natur sei und sich direkt aus dem Gesetz ergebe. Es sei demnach nicht die einjährige Verjährungsfrist des Art. 67 OR anwendbar, sondern auf die ordentliche Verjährungsfrist abzustellen und zwar nicht nur hinsichtlich der Honorarforderung, sondern auch hinsichtlich der Rückforderung. 3.2.1. Der Beklagte macht geltend, das erwähnte Urteil des Bundesgerichts sei nicht einschlägig, würden darin doch Akontozahlungen, also vorläufige Zahlungen oder Kostenvorschüsse beurteilt. Zu Unrecht setze die Vorinstanz seine detaillierten und definitiven Honorarnoten blossen Akontozahlungen gleich, was aktenwidrig und grob willkürlich sei. Er habe seine Bemühungen seit Mandatsbeginn mit detaillierten Honorarnoten endgültig abgerechnet. 3.2.2. Der Willensvollstrecker steht subsidiär unter auftragsrechtlichen Regeln (Karrer, a.a.O., N 34 zu Art. 517 ZGB; ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 195; Fellmann, Berner Komm., N 22 zu Vorbem. zu den Art. 394 bis 406; Escher, Zürcher Komm., N 7 zu Vorbem. zu Die Willensvollstrecker; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 120) und hat daher die Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR. Die Pflicht zur Rechnungslegung schliesst die Pflicht ein, sowohl die Rechnung bei Mandatsschluss wie auch eine Akonto-Forderung zu spezifizieren (ZR 94 [1995] Nr. 64 S. 196). Akonto-Bezüge ohne konkreten Nachweis über den effektiven und (sachlich gerechtfertigten) Aufwand sind nicht statthaft (Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 130 f.). Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, er habe detaillierte und endgültig abgerechnete Honorarnoten aufgelegt, sagt dies doch nichts über den Charakter der an ihn überwiesenen Zahlungen aus. Unbestritten ist, dass es sich bei den hier streitigen Honorarnoten vom 4. Februar 1999 und vom 23. Dezember 1999 um Akontozahlungen handelt, die sich nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen richten im Gegensatz zu den Honorarvorschüssen, die sich nach Leistungen richten, die erst noch bevorstehen (Philipp Gmür, Die Vergütung des Beauftragten, Diss. Freiburg 1994, N 285; Fellmann, a.a.O., N 476 zu Art. 394 OR). Diese Unterscheidung scheint der Beklagte zu verkennen, wenn er geltend macht, er habe bei seinen Honorarnoten jeweils einen \"Kostenvorschuss\" bzw. \"Akontozahlung\" in Abzug gebracht, weshalb diese nicht nochmals als Akontozahlungen betrachtet werden könnten. Dass er in seiner Abrechnung vom 4. Februar 1999 einen Kostenvorschuss abzog, ändert"}