O., § 1 Rz 19 f.), nicht vorgesehen ist. 4.2.4. Das Amtsgericht hat aus dieser Rechtslage geschlossen, die Klägerin sei zur Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage nicht legitimiert, weshalb die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei. Indessen geht es hier nicht um fehlende Sachlegitimation, sondern um die Frage, ob der Zivilprozessweg zulässig sei (§ 100 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Da der Weg des Zivilprozesses nicht offen steht und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 lit. a zu § 100 und N 3 zu § 104 ZPO).