106 III 27 E. 2). Die Konkursverwaltung hat sich nach dem Gesagten im Kollokationsplan, dessen Bestandteil das Lastenverzeichnis bildet, zwingend darüber auszusprechen, ob das Wohnrecht besteht und bei der Verwertung zu berücksichtigen ist oder nicht. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Dieser Weg steht der Konkursverwaltung nicht offen, da er im SchKG, welches die Verfahrensabläufe zwingend regelt (Amonn/Walther, a.a.O., § 1 Rz 19 f.), nicht vorgesehen ist.