Das SchKG enthält somit für den hier zu entscheidenden Fall eine Anweisung an die Konkursverwaltung über das Vorgehen. Weist der Konkursverwalter eine Last aus dem Lastenverzeichnis ab, so hat der Abgewiesene gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG gegen die Masse, vertreten durch den Konkursverwalter, zu klagen (Urteil des Bundesgerichts 7B.238/2004 vom 3.2.2005). Streitigkeiten, die sich auf beschränkte dingliche Rechte beziehen, sind somit im Kollokationsverfahren gemäss Art. 250 SchKG auszutragen (BGE 114 III 25 E. 2; 106 III 27 E. 2).