247 SchKG). Dies geschieht nach einer zumindest summarischen Prüfung durch den Konkursverwalter, der sog. Erwahrung (Urteil des Bundesgerichts 7B.238/2004 vom 3.2.2005), die sich entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 246 SchKG nicht nur auf Forderungen bezieht, sondern auch auf die beschränkten dinglichen Rechte wie das streitige Wohnrecht (Hierholzer, a.a.O., N 2 zu Art. 246 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 3 zu Art. 246 SchKG). Das SchKG enthält somit für den hier zu entscheidenden Fall eine Anweisung an die Konkursverwaltung über das Vorgehen.