247 Abs. 2 SchKG). Infolgedessen werden im Konkurs die Lasten im Kollokationsverfahren bereinigt, nicht in einem eigenen Lastenbereinigungsverfahren wie in der Spezialexekution. Inhalt und Wirkung der Lastenverzeichnisse sind aber in beiden Fällen dieselben (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 46 Rz. 20; Hierholzer, Basler Komm., N 92 zu Art. 247 SchKG). Im Lastenverzeichnis sind alle Belastungen des Grundstücks aufzunehmen und es ist über deren Zulassung zu entscheiden (Hierholzer, a.a.O., N 95 zu Art. 247 SchKG).