Die Klägerin ist der Auffassung, das Wohnrecht sei zufolge Verzichts erloschen. Wie eine Dienstbarkeit, die nach Auffassung der Konkursverwaltung nicht mehr besteht, im Konkurs des Grundeigentümers zu behandeln ist, wird im SchKG sowie in der VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken) geregelt. Auch im Konkurs wird für jedes einzelne Grundstück des Konkursiten bezüglich der dinglichen Lasten ein besonderes Lastenverzeichnis erstellt (Art. 125 VZG). Diese Verzeichnisse bilden Bestandteil des Kollokationsplans (Art. 247 Abs. 2 SchKG).