Der Grundsatz, dass der Konkursverwaltung auch die Kompetenz zur Führung von Aktivprozessen zukommt, die erst noch einzuleiten sind, gilt hier somit nicht. Der von der Klägerin angerufene BGE 86 III 128 f. äussert sich nicht darüber, welche Arten von Prozessen die Konkursverwaltung einleiten könne. Dieser Entscheid erging im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG und behandelte vor allem Fragen des internen Verhältnisses zwischen Konkursverwaltung und Gläubigergemeinschaft, die sich hier nicht stellen. 4.2.3. Die Klägerin ist der Auffassung, das Wohnrecht sei zufolge Verzichts erloschen.