207 SchKG). Die Einleitung eines Prozesses über ein mutmassliches Aktivum der Konkursmasse ausserhalb der Admassierung nach Art. 242 SchKG kann damit wohl nur den Forderungseinzug für unbestrittene und fällige Guthaben der Masse im Sinne von Art. 243 SchKG bezwecken. Gegenstand des hängigen Prozesses ist nicht die Admassierung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks im Sinne von Art. 242 Abs. 3 SchKG und auch nicht ein Forderungseinzug im Sinne von Art. 243 SchKG. Der Grundsatz, dass der Konkursverwaltung auch die Kompetenz zur Führung von Aktivprozessen zukommt, die erst noch einzuleiten sind, gilt hier somit nicht.