Aus den Erwägungen: 4.2.1. Die Prozessführungsbefugnis steht der Konkursverwaltung ohne weiteres zu, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 240 SchKG ergibt und seitens der Beklagten auch nicht bestritten wird. 4.2.2. Damit ist indessen noch nicht entschieden, ob der gesetzliche Auftrag an die Konkursverwaltung, alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG), die Einleitung jeglicher Aktivprozesse für die Masse erlaubt. Für bereits laufende Prozesse gilt, dass sie mit Konkurseröffnung eingestellt und erst nach der zweiten Gläubigerversammlung bzw. nach der Auflegung des Kollokationsplans wieder aufgenommen werden können (Art. 207 SchKG).