Die Konkursmasse des B. erhob am 18. Februar 2002 gegen die Wohnrechtsberechtigten X. und Y. vor Amtsgericht Grundbuchberichtigungsklage mit den Begehren, das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch das auf Grundstück Nr. 106 eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von X. und Y. zu löschen. Eventuell seien die Beklagten gerichtlich zu verpflichten, dem Grundbuchamt ihre Zustimmungserklärung zur Löschung des zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eingetragenen Wohnrechts mitzuteilen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Konkursmasse erhob Appellation. Das Obergericht trat auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: 4.2.1.