Am 28. August 2002 meldete der Konkursverwalter das Wohnrecht beim Grundbuchamt zur Löschung an. Der Grundbuchverwalter wies die Löschungsanmeldung mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 ab. Die vom Konkursverwalter gegen diese Verfügung eingereichte Grundbuchbeschwerde wurde von der Justizkommission des Obergerichts mit Entscheid vom 13. August 2003 abgewiesen. Die Konkursmasse des B. erhob am 18. Februar 2002 gegen die Wohnrechtsberechtigten X. und Y. vor Amtsgericht Grundbuchberichtigungsklage mit den Begehren, das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch das auf Grundstück Nr. 106 eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von X. und Y. zu löschen.