Im Grundbuch wurde als Last auf Grundstück Nr. 106 ein Wohnrecht zu Gunsten von X. und seiner Frau Y. eingetragen. Der Käufer A. räumte B. mit Vertrag vom 5. Juli 1999 ein Kaufrecht an dieser Liegenschaft ein, wobei dem Kaufberechtigten sämtliche Rechte und Pflichten aus der Wohnrechtseinräumung überbunden wurden. B. erwarb Grundstück Nr. 106 am 27. März 2000 durch Ausübung seines Kaufrechts. Am 29. Mai 2002 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück fiel damit in die Konkursmasse. Am 28. August 2002 meldete der Konkursverwalter das Wohnrecht beim Grundbuchamt zur Löschung an.