Im Konkurs des Grundeigentümers sind streitige Dienstbarkeiten im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. ====================================================================== Am 14. Juni 1989 verkaufte X. seinem Sohn A. die Wohn- und Geschäftsliegenschaft, Grundstück Nr. 106, Grundbuch Z. Im Grundbuch wurde als Last auf Grundstück Nr. 106 ein Wohnrecht zu Gunsten von X. und seiner Frau Y. eingetragen.