Im Appellationsverfahren kann daher über die Widerklage entschieden werden. Die Beklagten haben Anspruch darauf, dass die Pfandsumme des im Grundbuch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts auf die dem Kläger zuzusprechende Klageforderung zu reduzieren ist (Rainer Schumacher, a.a.O., N 931). Der Kläger bestreitet dies nicht. Das Grundbuchamt ist daher anzuweisen, das zugunsten des Klägers auf dem Grundstück Nr. ¿, Grundbuch X., eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf die Pfandsumme von Fr. 12'809.85 nebst 5 % Zins auf Fr. 11'206.50 seit 28. November 2000 und auf Fr. 1'603.35 seit 16. August 2001 zu reduzieren. I. Kammer, 29. August 2006 (11 05 80) |