Da die formgerechte Eingabe der Rechtsschriften eine Prozessvoraussetzung darstellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 100 ZPO), hätte das Amtsgericht auf die Widerklage nicht eintreten dürfen. Da das Amtsgericht ein Sachurteil gefällt hat, ist es mit Appellation (und nicht wie ein Nichteintretensentscheid nur mit Nichtigkeitsbeschwerde) anfechtbar. 6.4. In ihrer Appellationsschrift haben die Beklagten ihre Widerklage genügend begründet. Der Kläger konnte sich dazu äussern. Die erstinstanzlichen Verfahrensmängel sind damit geheilt. Im Appellationsverfahren kann daher über die Widerklage entschieden werden.