Eine Pflicht zur Rückweisung bestand allerdings nicht. Ob eine Rückweisung erfolgen soll, ist ein Entscheid des richterlichen Ermessens (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 71 ZPO). Da in Bezug auf die formellen Erfordernisse und die Sorgfalt in der Ausarbeitung der Rechtsschriften an einen Anwalt hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 199 ZPO), war es zwar nicht zweckmässig, aber immerhin nicht gesetzwidrig, dass das Amtsgericht von einer Rückweisung zur Verbesserung absah. Falsch war allerdings die Abweisung der Widerklage. Da die formgerechte Eingabe der Rechtsschriften eine Prozessvoraussetzung darstellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.