Ein blosser Antrag genügt daher nicht als Begründung eines (anderen) Antrags. Zum anderen beinhalten Klage und Widerklage zwei selbstständige Prozesse, die zur gemeinsamen Beurteilung vereinigt werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 96 ZPO). Die Begründung der Widerklage kann sich deshalb nicht aus dem Antrag zur Hauptklage, das heisst aus dem Antrag aus einem anderen Prozess ergeben. 6.3. Die Widerklage ohne Begründung entsprach nicht den Vorschriften des § 70 ZPO. Das Amtsgericht hätte sie daher zur Verbesserung zurückweisen können (§ 71 Abs. 1 ZPO). Eine Pflicht zur Rückweisung bestand allerdings nicht.