Auf die Appellation ist daher auch einzutreten, soweit sie die Widerklage betrifft. 6.2. Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, die Begründung des Löschungsantrags ergebe sich ohne weiteres aus dem Antrag auf Abweisung der Forderung, welche Gegenstand des Bauhandwerkerpfandrechts bilde. Zum einen verlangt die ZPO ausdrücklich, dass die Klage wie auch die Widerklage die Begehren und die Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten müssen (§§ 70 Abs. 1, 199 Abs. 2 und 203 Abs. 2 ZPO). Ein blosser Antrag genügt daher nicht als Begründung eines (anderen) Antrags.