Der Kläger vertritt die Auffassung, konsequenterweise seien die Klage und Widerklage auch nur separat appellabel. Da die Beklagten vor Obergericht wiederum nicht zwei gesonderte Rechtsschriften eingereicht hätten, sei auf die Appellation der Widerklage nicht einzutreten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Da die Klage und die Widerklage im gleichen Prozess beurteilt werden, ist gegen das Urteil auch nur eine einzige Appellationserklärung einzureichen. Angefochten werden kann damit der Rechtsspruch bezüglich der Klage und/oder der Widerklage. Auf die Appellation ist daher auch einzutreten, soweit sie die Widerklage betrifft.