Die Beklagten haben den Löschungsantrag in ihrer Klageantwort gestellt. Mit der Begründung, die Beklagten hätten ihren Antrag nicht in einer separaten Rechtsschrift gestellt und auch eine Begründung des Antrags fehle, wies die Vorinstanz den Antrag als Widerklage ab. Die Beklagten kritisieren, das Amtsgericht hätte die Widerklage zur Verbesserung zurückweisen und Frist zur Beibringung eines Weisungsscheines setzen müssen. Sicher aber hätte es diese Klage nicht materiell abweisen dürfen, wenn schon wäre ein Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, konsequenterweise seien die Klage und Widerklage auch nur separat appellabel.