Beim Antrag der Beklagten handelt es sich um einen selbstständigen Gegenanspruch, denn die Beklagten verlangen damit weder wörtlich noch faktisch die Abweisung der Klage oder die Einschränkung der klägerischen Rechtsbegehren, sondern sie behaupten, einen eigenen Rechtsanspruch zu haben (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu Art. 96 ZPO). Dieser Anspruch ist mit einer Widerklage geltend zu machen. Widerklagen bedingen eine eigene Rechtsschrift (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 203 ZPO). Die Beklagten haben den Löschungsantrag in ihrer Klageantwort gestellt.