6.1. Gestützt auf Art. 826 ZGB kann der Grundeigentümer jederzeit auf Abänderung des Grundbucheintrages klagen, wenn er nachzuweisen vermag, dass die Forderung wegen mangelhafter Erfüllung nicht oder nur teilweise besteht (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, N 931). Beim Antrag der Beklagten handelt es sich um einen selbstständigen Gegenanspruch, denn die Beklagten verlangen damit weder wörtlich noch faktisch die Abweisung der Klage oder die Einschränkung der klägerischen Rechtsbegehren, sondern sie behaupten, einen eigenen Rechtsanspruch zu haben (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu Art. 96 ZPO).