In der Klageantwort zum Forderungsstreit beantragten die Beklagten nebst der Abweisung der Klage die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Vorinstanz wies die Widerklage auf Löschung des Bauhandwerkerpfandrechtes ab, weil die Beklagten den Antrag nicht in einer separaten Rechtsschrift gestellt hatten. Das Obergericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht die Widerklage überhaupt hätte beurteilen dürfen. Aus den Erwägungen: 6.- Die Vorinstanz hat den Antrag der Beklagten auf Löschung des auf ihrem Grundstück zugunsten des Klägers eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts zutreffend als Grundbuchberichtigungsklage betrachtet. 6.1. Gestützt auf Art.