| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 29.08.2006 | | Fallnummer: | 11 05 80 | | LGVE: | 2007 I Nr. 31 | | Leitsatz: | §§ 96 und 203 ZPO. Das im Rahmen eines Forderungsprozesses gestellte Begehren der Beklagten auf Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ist mit Widerklage geltend zu machen. Widerklagen bedingen eine eigene Rechtsschrift. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 96 und 203 ZPO. Das im Rahmen eines Forderungsprozesses gestellte Begehren der Beklagten auf Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ist mit Widerklage geltend zu machen.